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Weitergabe von Daten an die Strafverfolgung

05.02.25

Darf eine Schule Daten an die Polizei weitergeben? 

Ein Balanceakt zwischen Datenschutz und Sicherheit

Die Frage, ob und unter welchen Umständen eine Schule personenbezogene Daten von Schülerinnen und Schülern an die Polizei weitergeben darf, ist komplex und berührt grundlegende Rechte. Einerseits steht der strenge Schutz personenbezogener Daten, insbesondere von Minderjährigen, im Vordergrund, verankert in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den jeweiligen Landesschulgesetzen. Andererseits hat die Schule eine Fürsorgepflicht und die Gesellschaft ein Interesse an der Aufklärung von Straftaten und der Abwehr von Gefahren. Eine pauschale Antwort ist daher nicht möglich; es bedarf stets einer sorgfältigen Abwägung im Einzelfall.

Grundsätzlich gilt das Prinzip des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt: Die Weitergabe personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn eine klare Rechtsgrundlage dies erlaubt oder eine wirksame Einwilligung vorliegt. Für Schulen sind die Landesschulgesetze oft die spezifischere Rechtsgrundlage, die die DSGVO ergänzen oder konkretisieren.

Eine Datenweitergabe an die Polizei kommt vor allem in zwei Szenarien in Betracht: zur Gefahrenabwehr oder zur Strafverfolgung.

  1. Gefahrenabwehr:
    Besteht eine unmittelbare, erhebliche Gefahr für Leib und Leben von Schülern, Lehrkräften oder Dritten – beispielsweise bei einer konkreten Amokdrohung oder dem Fund einer Waffe – ist die Schule nicht nur berechtigt, sondern oft auch verpflichtet, die Polizei zu informieren und relevante Daten weiterzugeben. In diesem Fall tritt der Datenschutz in den Hintergrund. Die Entscheidung trifft in der Regel die Schulleitung, basierend auf den Polizeigesetzen der Länder und der schulischen Fürsorgepflicht.
  2. Strafverfolgung:
    Werden Straftaten im schulischen Kontext bekannt (z.B. Diebstahl, Körperverletzung, Drogenhandel), kann die Polizei im Rahmen ihrer Ermittlungen auf die Schule zukommen und um Daten bitten. Hier ist die Schule in der Regel nicht verpflichtet, proaktiv Daten zu liefern, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Anzeigepflicht. Liegt jedoch ein offizielles Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden vor (z.B. ein richterlicher Beschluss oder ein Auskunftsverlangen der Staatsanwaltschaft gemäß der Strafprozessordnung), muss die Schule die angeforderten Daten herausgeben, sofern das Ersuchen rechtmäßig ist. Die Schule prüft hier die Rechtsgrundlage des Ersuchens.

Bei jeder Datenweitergabe sind die Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit strikt zu beachten. Es dürfen nur die Daten weitergegeben werden, die für den konkreten Zweck – Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung – unbedingt notwendig sind. Die Entscheidung über eine Datenweitergabe sollte stets von der Schulleitung nach sorgfältiger Prüfung und gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem schulischen Datenschutzbeauftragten oder der Schulaufsichtsbehörde getroffen werden.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Schulen nicht leichtfertig Daten an die Polizei weitergeben dürfen. Der Datenschutz hat einen hohen Stellenwert. In klar definierten Ausnahmesituationen, insbesondere zur Abwehr erheblicher Gefahren oder auf Basis eines rechtmäßigen Ersuchens zur Strafverfolgung, ist eine Weitergabe jedoch zulässig und manchmal sogar geboten. Es bleibt ein kontinuierlicher Balanceakt, bei dem die Rechte des Einzelnen gegen die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit abgewogen werden müssen.